Bewerbung und Zulassung

Die Bewerbungsphase für das Wintersemester 2024 startet wieder ab 2. Mai 2024:
Um den Bachelorstudiengang „Systems Engineering (B.Eng.)“ jeweils zum Wintersemester an den Hochschulzentren in Nördlingen, Memmingen und in Leipheim am „Gründerzentrum AREAL DIGITAL“ studieren zu können, sind folgende Voraussetzungen in dieser Reihenfolge notwendig:

Um studieren zu können, ist einer dieser Schulabschlüsse notwendig:

  • Fachhochschulreife
  • Fachgebundene Hochschulreife
  • Allgemeine Hochschulreife

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich, als Techniker oder Meister oder mit bestimmter Berufserfahrung ein Studium aufzunehmen. Die zentrale Studienberatung klärt auf Anfrage gerne im Vorfeld, ob oder unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist.

Weitere Informationen unter:
tha.de/Orientierung/fuer-Studieninteressierte.html

Um den praktischen Anforderungen des Teilzeit-Studiengangs „Systems Engineering (B.Eng.)“ während der gesamten Studiendauer zu genügen, wird eine Teilzeit-Anstellung in einem Partnerunternehmen empfohlen. Folgende Kooperationspartner sind dabei:
 

Der Bewerbungszeitraum für diesen Bachelorstudiengang startet ab 2. Mai bis 15. Juli des Jahres.

Weitere Informationen zur Online-Bewerbung findest Du hier →

Direkt zum Bewerberportal der Technischen Hochschule Augsburg kommst Du hier →

Für den Start jeweils zum Wintersemester gilt:
Bewerbungszeitraum  2. Mai – 15. Juli 

Erstsemester erhalten nach ihrer Bewerbung entweder einen Zulassungsbescheid oder eine Mitteilung über den Ausschluss vom Auswahlverfahren.
Der Zulassungsbescheid ist eine Studienzulassung, welcher u.a. über die Frist für die Rücksendung der Immatrikulationserklärung informiert. Er ersetzt aber nicht die Immatrikulation (Einschreibung), siehe unten.

Erstsemester erhalten zusammen mit dem Zulassungsbescheid eine Immatrikulationserklärung. Die auf dem Zulassungsbescheid genannte Frist für die Rücksendung der unterschriebenen Immatrikulationserklärung sollte nicht verpasst werden. Andernfalls verfällt die Studienzulassung. Eine Nachfrist ist nur in wenigen begründeten Ausnahmefällen möglich.